SPD-Fraktion liegt Experten-Gutachten zu Mietendeckel vor – Jura-Professoren: Berlin darf Mieten deckeln!
SPD-Fraktionschef Raed Saleh begrüßt die erfolgte rechtliche Klarheit, welche die Studie für die Politik bedeutet und kündigt an, dass sich seine Fraktion für den Mietendeckel einsetzen wird. Die politische Entscheidung zum Mietendeckel ist ein zentrales Thema der Fraktionssitzung am morgigen Dienstag.
Raed Saleh, SPD-Fraktionsvorsitzender:
„Ich bin froh, dass wir es jetzt schwarz auf weiß haben und uns zwei hochangesehene Experten bestätigen: Der Mietendeckel kann kommen. Ein Mietendeckel bedeutet Schutz für die Menschen. Wohnen ist Daseinsvorsorge. Es ist die ganz zentrale Aufgabe unserer politischen Generation, unsere Stadt Berlin bezahlbar zu halten.
Freier Markt bedeutet eben nicht, dass alles erlaubt ist und dass die Menschen wie eine Zitrone ausgequetscht werden dürfen. Soziale Marktwirtschaft heißt, dass der Gier Grenzen gesetzt werden. Die SPD-Fraktion ist daher fest entschlossen, die Mietenspirale aufzuhalten und wo notwendig klare Schranken zu setzen. Und deswegen ist der Mietendeckel so wichtig.“
Iris Spranger, wohnungspolitische Sprecherin SPD-Fraktion:
„Der Mietendeckel ist für alle Berlinerinnen und Berliner ein ganz wichtiges Signal. Berlin ist und bleibt Mieterstadt. Mit dem Mietendeckel schaffen wir Sicherheit für alle Menschen bei uns. Mit dem Instrument des Mietendeckels können wir endlich etwas für alle bedrohten Mieterinnen und Mieter erreichen.“
Zusammenfassung
Prof. Dr. Franz Mayer:
„Die Länderzuständigkeit stellt unter dem Grundgesetz den Regelfall dar. Eine ausschließliche Bundeszuständigkeit, die einer Mietendeckel-Gesetzgebung auf Landesebene entgegengehalten werden könnte, ist nicht in Sicht. Es besteht auch keine Sperre für eine entsprechende Gesetzgebungsaktivität des Landes Berlin unter dem Aspekt der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Land Berlin verfügt aufgrund seiner eigenen materiellen Gesetzgebungsgewalt über die Gesetzgebungszuständigkeit für einen ‚Mietendeckel‘. Mietpreisrecht wird nicht ausschließlich durch das Privatrecht geregelt. Es lässt sich eine gesonderte Regulierungsschicht an Öffentlichem Mietrecht beschreiben.“
Prof. Dr. Franz Mayer, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik an der Universität Bielefeld, langjährige Forschung zum Thema Kompetenzverteilung in nicht-unitarischen Systemen im deutschen, europäischen und vergleichenden Verfassungsrecht (Promotion zum Thema Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung).
Prof. Dr. Markus Artz:
„Zur Sicherung des landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Wohnen ist es verhältnismäßig, Vermietern zeitlich befristet durch Landesrecht zu untersagen, bestimmte Ansprüche aus dem Miethöherecht des BGB geltend machen zu dürfen. Sinnvoll und angemessen erscheint ein öffentlich-rechtliches Eingreifen sowohl hinsichtlich der zulässigen Miethöhe bei Beginn des Mietverhältnisses als auch bei der Mieterhöhung im Bestand. Betroffene Regelungstatbestände sind das Recht auf Mieterhöhung nach § 558 BGB und die Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB. Die Einführung eines solchen zeitlich befristeten Mietendeckels hätte auch nach dessen Auslaufen positive Folgewirkungen auf den Wohnraummietmarkt in Berlin.“
Prof. Dr. Markus Artz, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Bielefeld, Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht an der Universität Bielefeld, Autor zahlreicher mietrechtlicher Veröffentlichungen, Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM).